Als Betäubungsmittelkriminalität zählen Verstoße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Hierzu zählen die Herstellung, der Besitz, der Handel und zahlreiche Handlungen mehr (siehe Kasten). Lediglich der Gebrauch ist nicht strafbewehrt; dieser ist jedoch durch den i.d.R. vorausgegangenen Besitz als legale Handlung ausgeschlossen. Als Betäubungsmittel gelten rund 250 Substanzen und ihre Salze sowie