Nachstehende Ausführungen in Anlehnung an das Teilmodul HS 2.1.3 Stadtsoziologie, Polizei und Gewalt Die Polizei gilt in rechtsstaatlichen Demokratien als zentrale Institution zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Ihr kommt dabei eine besondere Rolle zu: Als unmittelbarer Gewaltträger des Staates darf sie im Rahmen gesetzlicher Vorgaben physische Gewalt anwenden –