Kurzdefinition
Tatverdacht bezeichnet die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Annahme, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte.
Ausführliche Erklärung
Tatverdacht bezeichnet die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Annahme, dass eine Person eine Straftat begangen haben könnte. Ein Tatverdacht ist von der Feststellung strafrechtlicher Schuld zu unterscheiden. Ob eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat, wird erst im weiteren Strafverfahren geklärt.
Im deutschen Strafverfahren werden unterschiedliche Verdachtsgrade unterschieden. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen. Er bildet grundsätzlich die Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat dabei sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Ein hinreichender Tatverdacht ist für die Erhebung der Anklage beziehungsweise die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich. Ein dringender Tatverdacht bezeichnet einen besonders hohen Verdachtsgrad und ist unter anderem Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft. Zusätzlich müssen hierfür grundsätzlich weitere gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere ein Haftgrund und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, vorliegen.
Die unterschiedlichen Verdachtsgrade strukturieren damit das Strafverfahren und knüpfen unterschiedliche staatliche Eingriffsmöglichkeiten an die jeweilige Stärke des Tatverdachts. Sie sollen zugleich gewährleisten, dass belastende strafprozessuale Maßnahmen nicht allein aufgrund unbegründeter Vermutungen erfolgen.
Theoriebezug
Für die Kriminologie ist der Tatverdacht insbesondere deshalb relevant, weil Strafverfolgung als mehrstufiger Prozess institutioneller Auswahl und Entscheidung betrachtet werden kann. Nicht jede Straftat wird bekannt, nicht jede bekannt gewordene Tat führt zur Identifizierung einer tatverdächtigen Person und nicht jeder Tatverdacht führt zu Anklage oder Verurteilung.
Aus einer interaktionistischen und labelingtheoretischen Perspektive ist zudem von Bedeutung, dass bereits die Zuschreibung eines Tatverdachts soziale Folgen haben kann, obwohl damit noch keine strafrechtliche Schuld festgestellt ist. Insbesondere öffentlich bekannt gewordene Beschuldigungen können mit Stigmatisierung und sozialen Nachteilen verbunden sein. Die Unterscheidung zwischen Tatverdacht und erwiesener Schuld ist deshalb sowohl strafprozessual als auch sozialwissenschaftlich bedeutsam.