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Drogenprohibition

Kurzdefinition

Drogenprohibition bezeichnet das staatlich verordnete Verbot von Herstellung, Besitz, Handel und Konsum bestimmter psychoaktiver Substanzen. Die Maßnahme soll den Missbrauch dieser Substanzen verhindern und gesundheitliche sowie gesellschaftliche Schäden minimieren.

Ausführliche Erklärung

Die Drogenprohibition basiert auf der Annahme, dass durch ein vollständiges Verbot des Konsums und Handels bestimmter Substanzen (z. B. Heroin, Kokain, Methamphetamin) sowohl die individuelle als auch die gesellschaftliche Gesundheit geschützt werden kann. Die rechtliche Grundlage für die Prohibition ist in den meisten Ländern gesetzlich verankert, in Deutschland beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Die internationale Grundlage für die Prohibition von Drogen wurde durch folgende Abkommen gelegt:

  1. Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (1961): Legt internationale Standards für den Umgang mit Betäubungsmitteln fest.
  2. Konvention über psychotrope Stoffe (1971): Ergänzt das Abkommen von 1961 um synthetische Drogen wie LSD oder Amphetamine.
  3. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988): Internationales Abkommen zur Bekämpfung des Drogenschmuggels.

Ziele der Prohibition:

  1. Schutz der Gesellschaft: Verhinderung von Drogenmissbrauch und daraus resultierenden sozialen Schäden.
  2. Gesundheitsschutz: Minimierung der gesundheitlichen Folgen des Drogenkonsums.
  3. Kriminalitätsbekämpfung: Einschränkung der Beschaffungskriminalität und des Drogenhandels.
  4. Prävention: Abschreckung durch strafrechtliche Sanktionen.

Kritik an der Drogenprohibition:

Der Ansatz der vollständigen Prohibition wird vielfach kritisch hinterfragt:

  • Drogenkriminalität: Das Verbot führt zur Entstehung eines Schwarzmarktes und fördert kriminelle Netzwerke.
  • Überlastung des Justizsystems: Die strafrechtliche Verfolgung von Konsumierenden belastet Polizei und Justiz überproportional.
  • Stigmatisierung: Konsumierende werden kriminalisiert und in die Illegalität gedrängt, was den Zugang zu Hilfe erschwert.
  • Mangelnde Prävention: Präventive Maßnahmen treten gegenüber der strafrechtlichen Verfolgung in den Hintergrund.
  • Gesundheitsgefährdung: Unsichere Konsumbedingungen und unregulierte Substanzen führen zu zusätzlichen gesundheitlichen Risiken.

Alternativen zur Prohibition:

  1. Legalisierung: Regulierung und staatliche Kontrolle des Marktes (Beispiel: Cannabis in Deutschland seit 2024 legalisiert).
  2. Entkriminalisierung: Der Konsum bleibt erlaubt, während der Handel weiterhin strafbar ist (Beispiel: Portugal seit 2001).
  3. Harm Reduction: Schadensminderung durch Maßnahmen wie Spritzentauschprogramme oder Drogenkonsumräume.

Theoriebezug

  • Kriminalisierungstheorie: Die Prohibition dient als staatliches Instrument zur Kontrolle sozial abweichenden Verhaltens.
  • Labeling Approach: Durch strafrechtliche Sanktionen werden Konsumierende stigmatisiert und marginalisiert.
  • Differenzielle Gelegenheiten (Cloward & Ohlin): Der Schwarzmarkt bietet wirtschaftliche Chancen in marginalisierten Gesellschaftsgruppen.

Verwandte Begriffe

  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Harm Reduction
  • Entkriminalisierung

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Über SozTheo

SozTheo ist eine Informations- und Ressourcensammlung, die sich an alle an Soziologie und Kriminologie interessierten Leserinnen und Leser richtet.

SozTheo wurde als private Seite von Prof. Dr. Christian Wickert, Dozent für die Fächer Soziologie und Kriminologie an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, erstellt. Die hier verfügbaren Beiträge und verlinkten Artikel spiegeln nicht die offizielle Meinung, Haltung oder Lehrpläne der HSPV NRW wider.

Links

  • Criminologia Kriminologie-Blog
  • Hochschule für Polizei und Verwaltung, NRW

Buch: Kriminologie und Musik

Buchcover: Wickert (2017) Kriminologie und Musik Wickert (2017) Kriminologie und Musik: Haft und Gefängnis in der englischsprachigen Populärmusik (1954 - 2013). Weinheim, Basel: Beltz.

Die Kriminologie hat Musik als Forschungsgegenstand bislang weitgehend vernachlässigt. Diese Lücke schließt die vorliegende Arbeit und legt ein theoretisches Fundament für eine ‚auditive Kriminologie‘, die Musik und Klang im Kontext der Darstellung, Kontrolle, Prävention und Bestrafung von Verbrechen betrachtet. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen zwischen 1954 und 2013 veröffentlichte Gefängnislieder, die – anknüpfend an das Konzept vom „Penal Spectator“ (Brown) – als Bestandteil eines Diskurses über strafrechtliche Sanktionspraxen analysiert werden.

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