Kurzdefinition
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt in Deutschland die staatliche Entschädigung für Personen, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat gesundheitlich geschädigt wurden.
Ausführliche Erklärung
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist seit 1976 in Kraft und soll den sozialen Ausgleich für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Gewaltverbrechen schaffen. Es gewährt Betroffenen finanzielle Leistungen, wenn sie durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat (z. B. Körperverletzung, Sexualdelikte, terroristische Akte) körperlich oder psychisch geschädigt wurden. Auch Hinterbliebene von Gewaltopfern können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen.
Leistungen nach dem OEG umfassen:
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Heilbehandlung: Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen, Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen.
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Rente und Entschädigung: Bei dauerhaften gesundheitlichen Schäden können Rentenzahlungen erfolgen.
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Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung.
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Hinterbliebenenrente: Versorgung für Ehepartner, Kinder und Eltern von Gewaltopfern.
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Schmerzensgeld: Ein gesetzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im OEG jedoch nicht.
Antragsverfahren:
Der Antrag auf Entschädigung nach dem OEG muss bei der zuständigen Versorgungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem das Opfer seinen Wohnsitz hat. Ein Strafverfahren gegen den Täter ist nicht zwingend erforderlich, die Tat muss jedoch polizeilich angezeigt worden sein.
Rechtsgrundlage:
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Opferentschädigungsgesetz (OEG)
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Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV), seit 2024 als Teil des reformierten Opferentschädigungsrechts.
Theoriebezug
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Viktimologie: Das OEG ist ein zentrales Instrument der Opferhilfe und unterstreicht den staatlichen Schutz von Kriminalitätsopfern.
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Opferschutz: Durch das OEG wird der gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber Opfern Ausdruck verliehen.
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Soziale Gerechtigkeit: Das Gesetz basiert auf der Idee des sozialen Ausgleichs und der gesellschaftlichen Solidarität gegenüber Geschädigten.