Kurzdefinition
Jugendhilfe umfasst öffentliche und freie Angebote und Hilfen zur Förderung, Unterstützung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihren Familien.
Ausführliche Erklärung
Jugendhilfe bezeichnet ein System von Leistungen, Einrichtungen und anderen Aufgaben zur Förderung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien sowie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. In Deutschland wird heute überwiegend von Kinder- und Jugendhilfe gesprochen. Sie umfasst weit mehr als Maßnahmen für bereits auffällig gewordene oder besonders belastete Jugendliche und reicht von allgemeinen Angeboten der Jugendarbeit und Familienförderung bis zu individuellen Hilfen und staatlichen Schutzmaßnahmen.
Die rechtliche Grundlage bildet vor allem das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). § 1 SGB VIII formuliert das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll unter anderem Benachteiligungen vermeiden oder abbauen, Eltern bei der Erziehung unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien fördern.
Das SGB VIII unterscheidet unterschiedliche Aufgabenbereiche. Dazu gehören unter anderem Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sowie Hilfen für junge Volljährige. Jugendhilfe verbindet damit allgemeine und präventive Angebote mit individuellen Unterstützungsleistungen und staatlichen Schutzaufgaben.
Von besonderer Bedeutung sind die Hilfen zur Erziehung. Nach § 27 SGB VIII besteht ein Anspruch auf eine geeignete und notwendige Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Abhängig vom individuellen Bedarf reichen die Hilfen beispielsweise von Erziehungsberatung und sozialpädagogischer Familienhilfe über Erziehungsbeistandschaft und Tagesgruppen bis zur Vollzeitpflege oder Heimerziehung.
Jugendhilfe besitzt zugleich eine Schutzfunktion. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung regelt § 8a SGB VIII den Schutzauftrag. In akuten Situationen kann das Jugendamt ein Kind oder einen Jugendlichen nach § 42 SGB VIII in Obhut nehmen. Eine Inobhutnahme ist unter anderem vorgesehen, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst darum bittet oder eine dringende Gefahr für sein Wohl besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unmittelbares Eingreifen erfüllt sind.
Organisatorisch ist die Kinder- und Jugendhilfe durch das Zusammenwirken von öffentlichen und freien Trägern geprägt. Öffentliche Träger sind insbesondere die Jugendämter; zahlreiche konkrete Angebote werden von freien Trägern wie Wohlfahrtsverbänden, Vereinen oder anderen gemeinnützigen Organisationen erbracht. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe liegt bei der öffentlichen Jugendhilfe.
Für die Kriminologie ist Jugendhilfe insbesondere an der Schnittstelle von Sozialisation, sozialer Benachteiligung, Prävention und Jugenddelinquenz relevant. Sie kann junge Menschen und Familien unterstützen, bevor sich soziale Problemlagen verfestigen, ist aber nicht primär ein Instrument der Kriminalitätskontrolle. Im Jugendstrafverfahren bestehen gleichwohl direkte Berührungspunkte: Die Jugendhilfe wirkt nach § 52 SGB VIII in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mit und bringt dabei insbesondere die persönlichen und sozialen Lebensumstände junger Beschuldigter in das Verfahren ein.
Theoriebezug
Soziologisch lässt sich Jugendhilfe zunächst im Zusammenhang mit Sozialisation betrachten. Familie, Schule, Peergroups und andere soziale Kontexte prägen die Entwicklung junger Menschen. Jugendhilfe greift unterstützend ein, wenn Sozialisationsbedingungen belastet sind, und stellt zugleich eigene institutionelle Sozialisationskontexte bereit.
Eine weitere Perspektive ergibt sich aus der Analyse sozialer Ungleichheit. Armut, prekäre Wohnverhältnisse, Bildungsbenachteiligung oder eingeschränkte gesellschaftliche Teilhabe können die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen beeinflussen. Jugendhilfe richtet sich daher nicht ausschließlich auf individuelles Verhalten, sondern auch auf soziale Lebenslagen und die Ressourcen von Familien und sozialen Netzwerken.
Kriminologisch bestehen insbesondere Verbindungen zur Lebensverlaufs- und Entwicklungskriminologie. Belastungen und Schutzfaktoren im Kindes- und Jugendalter können Entwicklungsverläufe beeinflussen, ohne späteres delinquentes Verhalten deterministisch festzulegen. Unterstützende soziale Beziehungen und Veränderungen von Lebensbedingungen können entsprechend zur Stabilisierung von Entwicklungsverläufen beitragen.
Schließlich berührt Jugendhilfe das Verhältnis von Hilfe und sozialer Kontrolle. Einrichtungen der Jugendhilfe unterstützen und fördern junge Menschen, treffen zugleich aber Entscheidungen, definieren Hilfebedarfe und können bei Kindeswohlgefährdungen an staatlichen Eingriffen in familiäre Beziehungen beteiligt sein. Jugendhilfe lässt sich deshalb auch als Institution untersuchen, in der Unterstützung, Schutz und gesellschaftliche Kontrolle miteinander verbunden sind.
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