Mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs radikalisierte sich die Rolle der Polizei im nationalsozialistischen Herrschaftssystem grundlegend. Polizeiliche Gewalt beschränkte sich nicht länger auf ÜberwachungÜberwachung beschreibt die systematische Sammlung, Beobachtung und Analyse von Informationen über Personen, Gruppen oder Institutionen, meist durch staatliche oder private Akteure., Verfolgung und Repression im Inneren, sondern wurde in den besetzten Gebieten zu einem zentralen Instrument systematischer Vernichtung.
Die Beteiligung der PolizeiDie Polizei ist eine staatliche Institution zur Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verfolgung von Straftaten. am Vernichtungskrieg war kein Randphänomen und kein Ergebnis einzelner Exzesse. Vielmehr handelte es sich um eine institutionell organisierte, arbeitsteilig strukturierte und ideologisch legitimierte Form staatlicher Gewalt, an der Zehntausende Polizeibeamte beteiligt waren.
Vom „Freund und Helfer“ zum „Fußvolk der Endlösung“
Die Eingliederung der Polizei in den nationalsozialistischen Staat verlief weitgehend reibungslos. Durch Zentralisierung, organisatorische Neuordnung und symbolische Aufwertung wurde die Polizei zu einer tragenden Säule der NS-HerrschaftHerrschaft ist die institutionalisierte Form der Machtausübung über Menschen oder Gruppen. nach innen und außen.
Mit Kriegsbeginn verschob sich der Schwerpunkt polizeilichen Handelns. Ordnungspolizei, Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei übernahmen Aufgaben, die weit über klassische Polizeiarbeit hinausgingen: Umsiedlungen, Ghettobewachung, Deportationen und unmittelbare Beteiligung an Massenverbrechen.
Polizei als Akteur im besetzten Europa

In den besetzten Gebieten Osteuropas war die Polizei maßgeblich an der Umsetzung der nationalsozialistischen Rassen- und Vernichtungspolitik beteiligt. Polizeieinheiten bewachten und räumten Ghettos, begleiteten Deportationszüge in Vernichtungslager und führten sogenannte „Befriedungsaktionen“ durch, die faktisch Massaker an der Zivilbevölkerung bedeuteten.
Die Beteiligung an Gewaltakten erfolgte häufig im Rahmen scheinbar administrativer Abläufe. Gerade diese bürokratische Normalisierung trug dazu bei, dass extreme GewaltGewalt bezeichnet die absichtliche Anwendung körperlicher oder psychischer Kraft zur Schädigung von Personen oder Dingen. als Teil regulärer Dienstausübung wahrgenommen werden konnte.
Reserve-Polizeibataillone
Mit Kriegsbeginn wurden große Teile der Ordnungspolizei militarisiert. Tausende Polizisten wurden in Polizeidivisionen eingegliedert und der Wehrmacht unterstellt. Zusätzlich entstanden sogenannte Reserve-Polizeibataillone, die sich aus Berufspolizisten und älteren Reservisten zusammensetzten.
Bis 1940 existierten über 100 solcher Bataillone. Sie wurden insbesondere in Polen und der Sowjetunion eingesetzt und spielten eine zentrale RolleEine soziale Rolle bezeichnet das Bündel normativer Erwartungen, das an das Verhalten einer Person in einer bestimmten sozialen Position geknüpft ist. bei Deportationen, Ghettoräumungen und Massenerschießungen.
Fallbeispiel: Reserve-Polizeibataillon 101
Ein besonders gut erforschtes Beispiel ist das Hamburger Reserve-Polizeibataillon 101 (vgl. Browning, 1999). Das Bataillon bestand überwiegend aus Männern mittleren Alters, die größtenteils aus dem Arbeitermilieu stammten und vor 1933 sozialisiert worden waren.
Das Bataillon war ab 1942 in Polen an Deportationen und Massenerschießungen beteiligt. Historische Untersuchungen gehen davon aus, dass das Reserve-Polizeibataillon 101 direkt oder indirekt am Tod von über 38.000 Menschen beteiligt war.
Die Forschung zu diesem Bataillon zeigt, dass es sich bei den Tätern nicht um fanatische Ideologen handelte, sondern um „ganz normale Männer“, die im Rahmen organisatorischer Zwänge, gruppendynamischer Prozesse und beruflicher Rollenerwartungen zu Massenmördern wurden.
„Ganz normale Männer“ – Täterforschung nach Christopher Browning
Die These der „ganz normalen Männer“ geht maßgeblich auf den Historiker Christopher R. Browning zurück. In seiner Studie Ordinary Men (1992) untersucht er das Reserve-Polizeibataillon 101, das überwiegend aus älteren, vor 1933 sozialisierten Männern aus dem Arbeitermilieu bestand.
Browning zeigt, dass die Täter keine fanatischen Ideologen sein mussten. Entscheidend waren vielmehr situative Faktoren: Gruppendruck, Autoritätsgehorsam, Konformität, schrittweise Eskalation von Gewalt sowie die Möglichkeit moralischer Entlastung durch Arbeitsteilung.
Zugleich betont Browning, dass Handlungsspielräume existierten. Einzelne Beamte konnten sich der unmittelbaren Beteiligung entziehen, ohne schwerwiegende Sanktionen befürchten zu müssen. Die Beteiligung an Massenverbrechen war daher nicht zwangsläufig, sondern häufig Ergebnis sozialer Anpassung.
Die These widerspricht der Vorstellung eines reinen Befehlsnotstands und rückt individuelle Verantwortung auch innerhalb repressiver Organisationen in den Fokus.
Handlungsspielräume und Verantwortlichkeit
Ein zentrales Ergebnis der historischen Forschung ist die Feststellung, dass Polizeibeamte trotz massiven Anpassungsdrucks nicht vollständig handlungsunfähig waren. Es existierten Handlungsspielräume – etwa durch Verweigerung einzelner Tötungshandlungen oder durch Versetzungen in andere Aufgabenbereiche.
Diese Spielräume waren begrenzt und mit Risiken verbunden, doch sie widerlegen die Vorstellung eines reinen Befehlsnotstands. Die Beteiligung an Gewalt war häufig das Ergebnis von Anpassung, Karriereorientierung, Konformitätsdruck und moralischer Entlastung.
Befehlsnotstand vs. individuelle Verantwortung
Nach 1945 beriefen sich zahlreiche Polizeibeamte und Angehörige von Polizeibataillonen auf einen angeblichen „Befehlsnotstand“. Die Beteiligung an Massenerschießungen, Deportationen und Gewaltakten wurde als zwangsläufige Folge militärischer oder polizeilicher Befehle dargestellt.
Historische Forschung und spätere Gerichtsverfahren zeigen jedoch, dass diese Argumentation nur eingeschränkt trägt. In vielen Fällen bestanden Handlungsspielräume: einzelne Beamte konnten sich der direkten Beteiligung entziehen, Aufgaben wechseln oder sich krankmelden, ohne mit schweren Sanktionen rechnen zu müssen.
Der Verweis auf Befehle erklärt daher nicht automatisch individuelles Handeln. Entscheidend ist, wie Befehle interpretiert, umgesetzt oder auch überschritten wurden. Gruppendruck, Karrierelogiken, Anpassung und moralische Entlastungsstrategien spielten hierbei eine zentrale Rolle.
Die Unterscheidung zwischen Befehlsbindung und Verantwortung ist zentral für das Verständnis polizeilicher Gewalt im Vernichtungskrieg. Sie verdeutlicht, dass Schuld nicht allein auf abstrakte Strukturen verschoben werden kann, sondern auch individuelles Handeln innerhalb dieser Strukturen zu berücksichtigen ist.
Biographische Perspektiven
Biographische Fallstudien verdeutlichen die Bandbreite polizeilichen Handelns im Vernichtungskrieg. Während einige Beamte aktiv an Gewalt beteiligt waren und ihre Karriere nach 1945 nahezu bruchlos fortsetzen konnten, nutzten andere ihre Handlungsspielräume für widerständiges oder zumindest nonkonformes Verhalten.
Diese Unterschiede machen deutlich, dass individuelle Verantwortung auch innerhalb repressiver Systeme relevant bleibt.
Nachkriegszeit und Aufarbeitung
Die juristische und institutionelle Aufarbeitung polizeilicher Beteiligung am Vernichtungskrieg verlief schleppend. Viele Täter wurden nicht oder nur milde bestraft, zahlreiche Beamte kehrten nach 1945 in den Polizeidienst zurück.
Die Auseinandersetzung mit dieser Vergangenheit stellt bis heute eine Herausforderung für Polizei und GesellschaftEine Gesellschaft ist ein strukturiertes Gefüge von Menschen, die innerhalb eines geografischen Raumes unter gemeinsamen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen leben und durch institutionalisierte soziale Beziehungen miteinander verbunden sind. dar. Erinnerungskultur, Benennungspraktiken und institutionelles Selbstverständnis sind Teil eines andauernden Lernprozesses.
Lehren aus der Geschichte
Die Beteiligung der Polizei am Vernichtungskrieg zeigt in aller Deutlichkeit, dass Polizeiorganisationen nicht per se Garanten von RechtRecht bezeichnet ein formalisiertes System verbindlicher Normen, das gesellschaftliches Handeln regelt, Konflikte entscheidet und durch staatliche Institutionen durchsetzbar ist. und Ordnung sind. Sie handeln innerhalb politischer, organisatorischer und kultureller Rahmenbedingungen, die Gewalt begrenzen oder entgrenzen können.
Polizeigeschichte ist daher nicht nur rückblickende Analyse, sondern Voraussetzung für kritische Reflexion gegenwärtiger Sicherheitsapparate. Die zentrale Frage lautet nicht, ob solche Entwicklungen möglich sind, sondern unter welchen Bedingungen sie wahrscheinlicher werden.
Wiederholbarkeit der Geschichte? Polizei, Befehle und Gewalt heute
Die Frage, ob Polizeien heute Befehlen zu systematischer Gewalt oder Massenerschießungen folgen würden, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Einerseits unterscheiden sich moderne Polizeien deutlich von den historischen Bedingungen des Nationalsozialismus.
Rechtsstaatliche Bindungen, GewaltenteilungGewaltenteilung bezeichnet die Aufteilung staatlicher Macht in voneinander unabhängige Bereiche, um Machtkonzentration und Machtmissbrauch zu verhindern., demokratische Kontrolle, eine ausgeprägte Menschenrechtskultur sowie professionelle Ausbildung und Diversität wirken als zentrale Schutzmechanismen gegen die Entgrenzung polizeilicher Gewalt.
Gleichzeitig zeigen historische und zeitgenössische Beispiele, dass Organisationen unter bestimmten Bedingungen erneut in Gewaltspiralen geraten können: bei Entmenschlichung von Gruppen, massiver politischer Polarisierung, Ausnahmezuständen, autoritären Machtverschiebungen und einer Schwächung institutioneller KontrolleKontrolle bezeichnet soziale Mechanismen, mit denen Verhalten überwacht, reguliert und an geltende Normen angepasst wird..
Die Geschichte der Polizei im Vernichtungskrieg mahnt daher zur Wachsamkeit. Sie zeigt, dass nicht „der böse Einzelne“, sondern organisatorische Dynamiken, Ideologien und situative Kontexte entscheidend dafür sind, wie PolizeigewaltPolizeigewalt beschreibt den Einsatz physischer oder psychischer Gewalt durch Polizeibeamte im Rahmen ihrer Dienstausübung. Sie kann sowohl legitim (im rechtlichen Rahmen) als auch illegitim (bei Überschreitung der Befugnisse) ausgeübt werden. begrenzt oder entgrenzt wird.
Literatur und weiterführende Quellen
- Browning, C. (1999). Ganz normale Männer. Das Reserve-Polizeibataillon 101 und die „Endlösung“ in Polen (9. Aufl.). Rowohlt.
- Köhler, T.; Matthäus, J.; Pegelow Kaplan, T. & Römer, P. (Hrsg.) (2023). Polizei und Holocaust. Eine Generation nach Christopher Brownings Ordinary Men. Leiden: Brill.


