Definition Der juristischen Definition nach bezeichnet der Begriff der Jugendkriminalität das mit Strafe bedrohte Verhalten junger Menschen. Laut Jugendgerichtgesetz ist Jugendlicher, „wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ (§ 1, Absatz 2, JGG).