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Sexualdelikte

zuletzt aktualisiert am 3. August 2022 von Christian Wickert

Inhaltsverzeichnis

  • Begriffsklärung
  • Entwicklungen im Sexualstrafrecht
  • Sexualdelikte im Hellfeld polizeilicher Statistiken
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Kinderpornographie
  • (Cyber-)Grooming
    • Definition
      • Video zur EUROPOL-Kampagne zum Phänomen Cyber-Grooming
  • Literatur und weiterführende Informationen
  • Beiträge zum Thema

Begriffsklärung

Gängige Begriffe im Zusammenhang mit Formen abweichenden sexuellen Verhaltens und ihren strafrechtlichen Konsequenzen sind Sexualdelinquenz oder auch sexuelle Devianz, Perversion und Paraphilien.
Der Begriff der Devianz oder Delinquenz verweist hier, wie auch in anderen Kontexten, auf ein statistisch, moralisch oder anderweitig von der Mehrheit abweichendes Verhalten, das jedoch keine strafrechtliche Relevanz haben muss. Beispielsweise ist Transvestismus, also das Tragen von Kleidung eines anderen Geschlechts als Ausdruck der eigenen Geschlechtsidentität, in unserer Gesellschaft unüblich (von sehr spezifischen Ausnahmen abgesehen, z.B. Travestie -Theater; Verkleidung im Karneval etc.), jedoch nicht verboten.
Der heute nicht mehr gebräuchliche klinische Begriff der Perversion, bezeichnet ähnlich wie der zuvor genannte Begriff eine Abweichung des Geschlechtstriebes von der Norm. Eine „perverse Neigung“, wie z.B. das Ausleben eines Fetisches, hat in der Regele ebenfalls keine strafrechtliche Bedeutung.
In den Klassifikationssystemen ICD-10 und dem DSM-IV ist der Begriff der Perversion nicht mehr aufgeführt. Stattdessen wird dort von „sexuellen Funktionsstörungen“, „Störungen der Geschlechtsidentität“ oder „Paraphilien“ gesprochen.

Im StGB bilden fünf verschiedene Delikte und Deliktsgruppen das Sexualstrafrecht ab (Paragrafen 174 bis 184f):

  • Straftaten, die auf sexuellem Missbrauch beruhen,
  • sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung,
  • Straftaten im Zusammenhang mit Pornographie,
  • Prostitution
  • weitere allgemeine Straftaten

Entwicklungen im Sexualstrafrecht

Zahlreiche Gesetzesnormen, die dem Sexualstrafrecht direkt oder indirekt zuzuordnen sind wurden in den letzten Jahrzehnten liberalisiert oder auch verschärft. Zu nennen sind hier die Reform des § 218 StGB, der die Bedingungen, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden darf, regelt. Von besonderer kriminologischer Relevanz ist hier § 218a Abs. 3 (Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung).

Der § 175 StGB stellte von 1872 (Inkrafttreten des Reichsgesetzbuches) bis 1994 homosexuelle Handlungen zwischen Männern (Frauen waren hier ausgenommen) unter Strafe. Männliche Homosexualität war der Sodomie, die ebenfalls in diesem Paragraphen geregelt war, gleichgestellt. So heißt es im § 175 Reichsgesetzbuch:

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

1969 wurde § 175 StGB zunächst entschärft (Anpassung des Schutzalters) und 1994 aufgehoben. 2017 trat das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) in Kraft, das eine finanzielle Entschädigung der nach § 175 StGB Verurteilten vorsieht.

Sexualdelikte im Hellfeld polizeilicher Statistiken

In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2017 wird der Anteil der Sexualdelikte an allen registrierten Straftaten mit einem Prozent ausgewiesen (siehe Abbildung).
Trotz dieses geringen Anteils an der polizeilich registrierten Gesamtkriminalität wird den Sexualstraftaten eine große Relevanz zugewiesen. Zum einen ist bei den hier zugrunde liegenden Delikten eine schwerwiegenden (psychischen) Schädigung der Opfer anzunehmen und zum anderen muss von einem Dunkelfeld von erheblichen Umfang ausgegangen werden.

Der Anteil der Sexualdelikten an Straftaten gesamt beträgt ein Prozent (BKA, 2018)
Anteil Sexualdelikten an Straftaten gesamt (BKA, 2018)

Sexueller Missbrauch von Kindern

 

Kinderpornographie

 

(Cyber-)Grooming

Definition

Cyber-Grooming ist die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet. Die Täter geben sich in Chats oder Online-Communitys gegenüber Kindern oder Jugendlichen als gleichaltrig aus, um so zunächst das Vertrauen der arglosen Minderjährigen zu gewinnen und im weiteren Verlauf zu manipulieren. Sie verfolgen damit meistens das Ziel, sich auch in der „realen“ Welt mit den minderjährigen Opfern zu treffen und sie zu missbrauchen. Oft können die Täter die Minderjährigen vorher dazu überreden, ihnen freizügige Selbstporträts zuzusenden. Diese werden dann in erpresserischer Weise als Druckmittel gegen die Minderjährigen eingesetzt, um sie zu weiteren Handlungen zu bewegen.
Polizei NRW

Video zur EUROPOL-Kampagne zum Phänomen Cyber-Grooming

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Literatur und weiterführende Informationen

  • BKA (2018) Polizeiliche Kriminalstatistik 2017.
  • Faber, M. & Bley, R. (2020). Sexualdelikte im Wandel der Zeit. Schriftenreihe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes M-V (Band 10). Güstrow: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Online verfügbar unter: http://www.fh-guestrow.de/doks/hochschule/Publikationen/Schriftenreihe/Band_10_2020.pdf
  • MiKADO Studie – Dokumentation des Forschungsprojektes Missbrauch von Kindern | Aetiologie | Dunkelfeld | Opfer
  • Polizei NRW – Cybergrooming

Beiträge zum Thema

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Kategorie: Kriminologie

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SozTheo wurde als private Seite von Prof. Dr. Christian Wickert, Dozent für die Fächer Soziologie und Kriminologie an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, erstellt. Die hier verfügbaren Beiträge und verlinkten Artikel spiegeln nicht die offizielle Meinung, Haltung oder Lehrpläne der HSPV NRW wider.

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