Videoüberwachung oder CCTV (englisch: Closed Circuit Television = Überwachungskamerasysteme) ist aus der öffentliche Debatte über Kriminalpolitik und Sicherheit im öffentlichen Raum nicht mehr wegzudenken. Dabei ist der Nutzen von Videoüberwachung aus kriminologischer Sicht durchaus fraglich und sehr viel differenzierter zu betrachten, als dies in der öffentliche Debatte häufig geschieht. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher aufklären über die intendierten und nicht-intendierten Folgen von Videoüberwachung.
Definition
„Videoüberwachung“ bezeichnet die Beobachtung öffentlicher Räume durch Kommunen und Polizei mittels optisch elektronischer Einrichtungen, die häufig auch eine Aufzeichnung der Bilder erlauben. Unter „öffentlichen Räumen“ werden frei zugängliche Straßen und Plätze verstanden, nicht jedoch der gesamte öffentlich zugängliche Raum, zu dem z. B. auch das Innere von Behörden oder privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen wie Kaufhäuser oder Banken gehören.
Kohl, 2006, S. 356
Videoüberwachungssysteme
Im öffentlichen Diskurs wird zumeist undifferenziert über die Videoüberwachung gesprochen. Unter diesen Begriff fallen jedoch sehr unterschiedliche technische Systeme mit teilweise unterschiedlicher Wirkung und Intention.
Die Bandbreite der verfügbaren Überwachungssysteme reicht von einer vorgeblichen Videoüberwachung, bei der lediglich Kameraattrappen zum Einsatz kommen, die keine Aufnahmen anfertigen. Des Weiteren ist eine Videoüberwachung von einer Videobeobachtung zu unterscheiden. Während bei erstgenannter Technik, die Kamerabilder aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf ausgewertet werden können, werden bei der Beobachtung die Live-Bilder an einem Monitor verfolgt. Moderne, intelligente Videoüberwachungssysteme erlauben zudem eine automatisierte Analyse der Aufzeichnungen. Diese kann zusätzliche Tonaufnahme beinhalten, aber vor allem die automatisierte Erkennung von Gesichtern und/ oder Autokennzeichen. Für die Überwachten ist in der Regel nicht ersichtlich, um welche Form der Videoüberwachung es sich handelt.
Effekte von Videoüberwachung
Videoüberwachung werden eine Reihe positiver Effekte zugeschrieben. Armitage, Smyth & Pease (1999) nennen folgende Aspekte.
- Caught in the act – perpetrators will be detected, and possibly removed or deterred.
- You’ve been framed – CCTV deters potential offenders who perceive an elevated risk of apprehension.
- Nosy parker – CCTV may lead more people to feel able to frequent the surveilled places. This will increase the extent of natural surveillance by newcomers, which may deter potential offenders.
- Effective deployment – CCTV directs security personnel to ambiguous situations, which may head off their translation into crime.
- Publicity – CCTV could symbolise efforts to take crime seriously, and the perception of those efforts may both energise law-abiding citizens and/or deter crime.
- Time for crime – CCTV may be perceived as reducing the time available to commit crime, preventing those crimes that require extended time and effort.
- Memory jogging – the presence of CCTV may induce people to take elementary security precautions, such as locking their car, by jogging their memory.
- Anticipated shaming – the presence of CCTV may induce people to take elementary security precautions, for fear that they will be shamed by being shown on CCTV.
- Appeal to the cautious – cautious people migrate to the areas with CCTV to shop, leave their cars, and so on. Their caution and security-mindedness reduce the risk.
- Reporting changes – people report (and/or police record) fewer of the crimes that occur, either because they wish to show the [desirable] effects of CCTV or out of a belief that „the Council is doing its best“ and nothing should be done to discourage it.
(Armitage, Smyth & Pease 1999: 226f.; hier zitiert nach Welsh & Farrington 2002: 1f.)
Diesen potentiellen positiven Effekten stehen eine Reihe potentieller negativer Aspekte gegenüber:
- Verdrängungseffekt – unterstellt man dem Einsatz von Videoüberwachungssystemen einen abschreckenden Effekt, so ist auch davon auszugehen, dass der Technikeinsatz zu einer Verdrängung von Kriminellen und kriminellen Handlungen führen wird.
- Gewöhnungseffekt – eine abschreckende Wirkung – sofern eine solche überhaupt von Videoüberwachung ausgeht – wird sich über die Zeit abschwächen, wenn sich die Personen, die sich regelmäßig im überwachten Raum bewegen, an die Existenz der Überwachungssysteme gewöhnt haben.
- Stigmatisierung von Räumen und ihren BewohnerInnen – durch das Anbringen von Videoüberwachungssystemen wird ein Raum als kriminogener/ gefährlicher Ort gekennzeichnet. Diese Etikettierung kann sich negativ auf das Ansehen des Ortes und seiner BewohnerInnen auswirken.
- Erhebung eines Generalverdachts – mit der Stigmatisierung des Raumes geht ebenfalls einher, dass gegen alle Personen, die sich hier aufhalten, ein Generalverdacht erhoben wird. Die Videoüberwachung unterscheidet nicht zwischen“normalem“ Verhalten und einem begründeten Tatverdacht. D.h., zunächst ist jeder verdächtig, der sich innerhalb des überwachten Raumes aufhält.
- Einfluss auf Zivilcourage/ Anzeigeverhalten – die Existenz von Videoüberwachung kann sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, beobachtete Vergehen und Verbrechen zur Anzeige zu bringen oder aktiv einzuschreiten. Die Videoüberwachung suggeriert, dass offizielle Stellen die Lage „schon im Blick haben werden“.
Wirksamkeit von Videoüberwachung
In Evaluationsstudien wurde Videoüberwachung nur ein geringer bis kein kriminalitätssenkender Effekt bescheinigt (vgl. z.B. Ratcliffe & Groff, 2018). Lediglich in Bezug auf Diebstähle von und aus Kraftfahrzeugen ermittelten Welsh und Farrington (2002) einen Rückgang um über 40 Prozent, Taschendiebstähle verringerten sich lediglich um zwei bis vier Prozent und auf Gewaltkriminalität hat die Videoüberwachung keinen Einfluss (vgl. Wehrheim 2002: 103).
Die Annahme einer präventiven Wirkung von Videoüberwachung steht der Abschreckungstheorie oder spezifischer der situativen Kriminalprävention nahe. Diese Theorien unterstellen, dass menschliches Verhalten durch eine rationale Abwägung von Kosten (Schmerz) und Nutzen geprägt ist. Die Überwachung eines Raumes steigert demnach das Entdeckungsrisiko (Erhöhung der Kostenseite) für einen Straftäter. Dies setzt jedoch voraus, dass ein potentieller Straftäter rational agiert. In der Praxis wird man jedoch sehr schnell feststellen, dass eine Vielzahl der Verbrechen eben nicht Ergebnis rationaler Wahlhandlungen sind, sondern affektuell geprägt sind und/ oder von unbedarften, berauschten Tätern begangen werden. Rational agierende Täter werden die Videoüberwachung vermutlich als eine Erhöhung ihres Entdeckungsrisikos wahrnehmen. Jedoch erscheint die Annahme hierduch Kriminalität zu verhindern wenig plausibel. Vielmehr wird es zu einer Verlagerung der Kriminalität kommen.
Eine Sonderform der Videoüberwachung stellt die polizeiliche Videoüberwachung im Zuge von Demonstrationsgeschehen dar. Knopp und Ullrich (2019) schlussfolgern in ihrer Untersuchung zur Wahrnehmung von polizeilicher Videoüberwachung von verschiedenen Demonstrierendengruppen, dass die Wirkung, die von dieser Maßnahme ausgeht, weit komplexer ist als eine reine Abschreckungswirkung. Die Beurteilung erfolgt anlassbezogen (wer wird wann mit welcher – angenommenen – Intention überwacht) und erfolgt vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Einstellung der Überwachten zum Staat/ zur Polizei. Das Wahrnehmungsspektrum reicht von politischer Repression, Provokation, Kriminalisierung bis hin zu Schutz.
Von einer Disziplinar- zu einer Kontrollgesellschaft?
Als Ausgangspunkt einer wissenschaftlichen Beschäftigung mit der Wirkung von Videoüberwachung bietet sich das Werk des französischen Soziologen Michel Foucault an. In seinem Buch Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses (1994) [erstmals erschienen 1975] zeichnet Foucault die historische Entwicklung von einer Disziplinar- zu einer Kontrollgesellschaft nach. Über viele Jahrhunderte herrschten in allen Gesellschaften Europas Körperstrafen vor. Normenbrüche wurden öffentlichkeitswirksam geahndet (man denke beispielsweise an öffentliche Hinrichtungen, Pranger, Brandmarkungen usw.). Strafprozesse im heutigen Sinne waren ebenso unbekannt wie die Freiheitsentziehung als Form der Bestrafung. Stattdessen setzte die Autorität auf Folter zur Wahrheitsgewinnung und auf eine generalpräventive, abschreckende Wirkung, die von den brutalen Strafen ausging. Erst mit dem Zeitalter der Aufklärung setzten Gesellschaften im 18. Jahrhundert auf humanere Formen der Sanktionierung. Hierbei stand jedoch zunächst weniger eine Humanisierung der Strafverfolgung und Sanktionspraxis im Vordergrund, sondern eine Professionalisierung der Strafrechtspflege, die auch mit entsprechender Institutionalisierung einherging (für die Kriminologie lässt sich dies an der Entwicklung der sog. klassischen Schule der Kriminologie nachverfolgen). In diesem historischen Kontext ist der architektonische Entwurf eines Gefängnisses durch den britischen Philosophen und Rechtsgelehrten Jeremy Bentham zu betrachten, der als Panopticon (oder auch Panoptikum) bekannt ist. Der Entwurf sieht einen mittig im Raum stehenden Wachturm vor, von dem aus sich ein unverstellter Blick in alle, kreisrund um den Wachturm angeordneten Gefängniszellen eröffnet. Umgekehrt können die Gefangenen jedoch nicht sehen, ob der Wachturm besetzt und sie aktuell unter Beobachtung steht. Michel Foucault beschreibt das Prinzip des Panopticon wie folgt:
Das Panopticon von Bentham ist die architektonische Gestalt dieser Zusammensetzung. Sein Prinzip ist bekannt: an der Peripherie ein ringförmiges Gebäude; in der Mitte ein Turm, der von breiten Fenstern durchbrochen ist, welche sich nach der Innenseite des Ringes öffnen; das Ringgebäude ist in Zellen unterteilt, von denen jede durch die gesamte Tiefe des Gebäudes reicht; sie haben jeweils zwei Fenster , eines nach innen, das auf die Fenster des Turms gerichtet ist, und eines nach außen, so daß die Zelle auf beiden Seiten von Licht durchdrungen wird. Es genügt demnach, einen Aufseher im Turm aufzustellen und in jeder Zelle, einen Irren, einen Kranken, einen Sträfling, einen Arbeiter oder einen Schüler unterzubringen. Vor dem Gegenlicht lassen sich vom Turm aus die kleinen Gefangenensilhouetten in den Zellen des Ringes genau ausnehmen. Jeder Käfig ist eine kleines Theater, in dem jeder Akteur allein ist, vollkommen individualisiert und ständig sichtbar. Die panoptische Anlage schafft Raumeinheiten, die es ermöglichen, ohne Unterlaß zu sehen und zugleich zu erkennen. Das Prinzip des Kerkers wird umgekehrt, genauer gesagt: von seinen drei Funktionen – einsperren, verdunkeln und verbergen– wird nur die erste aufrechterhalten, die beiden anderen fallen weg. Das volle Licht und der Blick des Aufsehers erfassen besser als das Dunkel, das auch schützte. Die Sichtbarkeit ist eine Falle. (Foucault, 1994, S. 256f.)
Das Beispiel des Panopticon dient Foucault, den sozialgeschichtlichen Wandel von einer Disziplinargesellschaft zu einer Kontrollgesellschaft zu verdeutlichen. Er prägt hier den Begriff des Panoptismus um zu verdeutlichen, dass das Wirkprinzip des Panopticons auch andere Lebensbereiche außerhalb des Gefängnisses erreicht hat. Die Videoüberwachung ist hierbei eines von vielen Beispielen. Die Überwachungskamera steht hier stellvertretend für den Gefängniswachturm. Es ist unerheblich, ob der Wachturm besetzt ist oder die Videoüberwachungskamera tatsächlich funktionstüchtig ist. Die alleinige Bewusstmachung der Gegenwart von Überwachungstechnologien können eine Verhaltensanpassung bewirken.
Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jede Videoaufnahme stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und unterliegt engen datenschutzrechtlichen Grenzen. Diese werden geregelt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (siehe hierzu ausführlich den Internetauftritt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit).
Polizeiliche Videoüberwachung wird im Bundespolizeigesetz und den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder geregelt. Im § 27 des Bundespolizeigesetzes heißt es hierzu:
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
2. Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. Gesetze im Internet – Bundespolizeigesetzt (BPolG)
Sicherheit vs. Freiheit
Der damalige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich bezeichnete Sicherheit 2013 in einem Interview Sicherheit als ein „Supergrundrecht“ (vgl. Krempl, 2013) ist wichtig.
Biometrische Videoüberwachung am Berliner Bahnhof Südkreuz (Abschlussbereicht der Bundepolizei) – Falschakzeptanzrate lag dabei bei 0,67%
INDECT (Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment)
APFel (Analyse von Personenbewegungen an Flughäfen mittels zeitlich rückwärts- und vorwärtsgerichteter Videodatenströme)
FLORIDA (Flexibles, teilautomatisiertes Analysesystem zur Auswertung von Videomassendaten)
Quellen und weiterführende Informationen
- Althoff, Christian (2018, 22. Juni). Kriminologisches Forschungsinstitut untersucht Daten aus sieben NRW-Städten – Video-Überwachung schreckt nicht ab. Westfalen-Blatt. Online verfügbar unter: http://www.westfalen-blatt.de/Ueberregional/Nachrichten/Politik/3355625-Kriminologisches-Forschungsinstitut-untersucht-Daten-aus-sieben-NRW-Staedten-mit-Download-Video-Ueberwachung-schreckt-nicht-ab
- Armitage, R., Smyth, G. & Pease, K. (1999). Burnley CCTV evaluation. In K. Painter & N. Tilley (Hrsg.), Surveillance of Public Space: CCTV, Street Lighting and Crime Prevention: Vol. 10. Crime Prevention Studies (S. 225-50). Monsey, NY: Criminal Justice Press.
- Foucault, Michel (1994). Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
- Frank, Carsten (2012, 14.06.). Technische Überwachungsmaßnahmen. Bundeszentrale für politische Bildung. Dossier Innere Sicherheit. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/innere-sicherheit/125982/technische-ueberwachungsmassnahmen
- Glaubitz, Christoffer; Kudlacek, Dominic; Neumann, Merten; Fleischer, Stephanie; Bliesener, Thomas (2018). Ergebnisse der Evaluation der polizeilichen Videobeobachtung in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15a PolG NRW. Forschungsbericht Nr. 143. Hannover: Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN). Online verfügbar unter: https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_143.pdf
- Heiner Koch, Cornelius Held, Tobias Matzner, Julia Krumm unter Mitarbeit von Jaqueline Flack, Jens Hälterlein, Petra Markel, Norma Möllers, Philipp Wittmann, hg. v. Regina Ammicht Quinn (2015). Intelligente Videoüberwachung: eine Handreichung (Materialien zur Ethik in den Wissenschaften, Band 11). Tübingen: IZEW. Online verfügbar unter: https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/handle/10900/67099
- Knopp, & Ullrich, Peter (2019). Abschreckung im Konjunktiv. Macht- und Subjektivierungseffekte von Videoüberwachung auf Demonstrationen. Berliner Journal für Soziologie.
- Kohl, Andreas (2006). Videoüberwachung. In: Hans-Jürgen Lange & Matthias Gasch (Hrsg.) Wörterbuch zur Inneren Sicherheit. Wiesbaden: Springer VS, S. 356-360.
- Krempl, S. (2013, 17.07). Friedrich erhebt Sicherheit zum „Supergrundrecht“. Heise Online. Online verfügbar unter: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Friedrich-erhebt-Sicherheit-zum-Supergrundrecht-1919309.html
- Ratcliffe, J. H., & Groff, E. R. (2018). A Longitudinal Quasi-Experimental Study of Violence and Disorder Impacts of Urban CCTV Camera Clusters. Criminal Justice Review. https://doi.org/10.1177/0734016818811917
- Wehrheim, Jan (2012). Die überwachte Stadt – Sicherheit, Segregation und Ausgrenzung (3. Aufl.). Opladen, Berlin, Toronto: Barbara Budrich.
- Welsh, B. C.; Farrington, D. P. (2002). Crime prevention effects of closed circuit television: a systematic review. Home Office Research Study 252. London: Home Office Research, Development and Statistics Directorate.