Die Abschreckungstheorie geht davon aus, dass Strafen eine präventive Wirkung auf kriminelles Verhalten haben. Durch die Androhung und Vollstreckung von Sanktionen sollen sowohl tatsächliche als auch potenzielle Täter davon abgehalten werden, Straftaten zu begehen.
Merkzettel
Deterrence Theory
Hauptvertreter:
Cesare Beccaria,
Jeremy Bentham,
Franz von Liszt,
Jack P. Gibbs, Alex R. Piquero, Raymond Paternoster, M.C. Stafford, M. Warr, Stephan Tibbetts u. a.
Erstveröffentlichung: 1764 (Beccaria), Weiterentwicklungen ab 20. Jh.
Land: Italien, England, USA, Deutschland
Idee/ Annahme: Die Deterrence Theory basiert auf dem Prinzip der AbschreckungAbschreckung ist ein kriminalpolitisches Konzept, das darauf abzielt, potenzielle Straftäter durch die Androhung von Strafe davon abzuhalten, kriminelle Handlungen zu begehen.: Straftaten werden verhindert, wenn die zu erwartende Strafe ausreichend schwer, sicher und schnell ist, um den potenziellen Nutzen kriminellen Verhaltens zu übersteigen. Man unterscheidet dabei zwischen allgemeiner Abschreckung (Wirkung auf potenzielle Täter:innen) und spezieller Abschreckung (Wirkung auf bereits Bestrafte). Grundlage ist ein rationales Menschenbild, das von Nutzenmaximierung und Kostenvermeidung ausgeht.
Abgrenzung zu:
Im Gegensatz zu sozialpsychologischen oder strukturellen Theorien (z. B. Anomietheorie, Self-Control-Theorie) geht die Deterrence Theory nicht von sozialen Ursachen oder Persönlichkeitsdefiziten aus, sondern von einer bewussten, kalkulierenden Entscheidung. Gegenüber der Rational Choice Theory ist sie enger auf Sanktionen fokussiert, ohne komplexe Handlungsmodelle zu entwickeln.
Verwandte Theorien:
Klassische Kriminalitätstheorie,
Rational Choice Theory,
Situational Crime Prevention,
Routine Activity Approach
Die Abschreckungstheorie

Quelle: Von Bullenwächter – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=20898787
Die Deterrence Theory (Abschreckungstheorie) basiert auf den klassischen und neoklassischen Annahmen eines freien und rational handelnden Individuums, welches nach utilitaristischem Prinzip nach Lustgewinn und Schmerzvermeidung (beziehungsweise nach rationalem Wahlhandlungsprinzip nach Nutzenmaximierung und Kostenreduzierung) strebt. Sofern kriminelle Handlungen diesem Streben entgegenkommen (wenn also durch KriminalitätKriminalität bezeichnet gesellschaftlich normierte Handlungen, die gegen das Strafgesetz verstoßen. die eigene Lust gesteigert werden kann), liegt es nahe, sie zu wählen. Ist die Handlung jedoch mit einer Strafe belegt, so ist es wahrscheinlich, dass die zu erwartenden Kosten gegenüber dem zu erwartenden Nutzen überwiegen. Entscheidend ist zudem, mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welcher zeitlichen Verzögerung die Sanktion auch tatsächlich auf die kriminelle Handlung erfolgt.
Die Abschreckungsthese besagt demnach, dass Menschen von kriminellen Handlungen abgehalten werden können, wenn angedrohte Strafen der delinquenten Handlung mit SicherheitSicherheit bezeichnet den gesellschaftlich hergestellten Zustand der Abwesenheit oder Beherrschbarkeit von Gefahren. und ohne zeitliche Verzögerung folgen und diese so schwer oder so hart sind, dass der zu erwartende Schmerz (Kosten) durch die Strafe größer ist als der zu erwartende Lustgewinn (Nutzen) durch die kriminelle Handlung.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der generellen Abschreckung (entspricht der negativen Generalprävention im deutschen Strafrecht) und der spezifischen Abschreckung (entspricht der negativen SpezialpräventionSpezialprävention bezeichnet ein strafrechtliches Konzept, das darauf abzielt, den Täter durch Bestrafung von weiteren Straftaten abzuhalten und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. im deutschen Strafrecht):
- Erstere bewirkt das Unterlassen von kriminellen Handlungen durch die Allgemeinheit, also von potenziellen Tätern. Die öffentliche Sichtbarmachung der Sanktion ist daher äußerst entscheidend, damit die Allgemeinheit auch weiß, was „ihr blühen würde“ und daher delinquentes Verhalten unterlässt.
- Die spezifische Abschreckung bezeichnet indes die Wirkung der Sanktion auf den Bestraften, welcher nun aus Angst vor erneuter StrafeStrafe ist eine soziale Reaktion auf normabweichendes Verhalten, bei der ein als negativ bewertetes Übel zugefügt wird – entweder informell durch soziale Gruppen oder formal durch staatliche Institutionen. von weiteren kriminellen Handlungen abgehalten wird. Von Liszt sieht diese Form der Bestrafung für den so genannten Gelegenheitsverbrecher vor, dem ein Denkzettel verpasst werden müsse, um ihm die Grenze zwischen Konformität und Kriminalität für die Zukunft zu verdeutlichen.
Drei Bedingungen wirksamer Abschreckung
In der klassischen Abschreckungstheorie wird die Wirksamkeit von Strafe häufig von drei Faktoren abhängig gemacht:
- Gewissheit der Strafe (certainty): Je höher die wahrgenommene Wahrscheinlichkeit, entdeckt und bestraft zu werden, desto stärker die abschreckende Wirkung.
- Schwere der Strafe (severity): Härtere Strafen erhöhen die erwarteten Kosten kriminellen Handelns.
- Schnelligkeit der Strafe (celerity): Eine möglichst unmittelbare Sanktion verstärkt die Verbindung zwischen Tat und Strafe.
Empirische Studien zeigen jedoch, dass insbesondere die wahrgenommene Wahrscheinlichkeit der Entdeckung häufig stärker wirkt als die bloße Strafschwere.
Warum Strafhärte meist weniger wirkt als Entdeckungswahrscheinlichkeit
Ein zentrales Ergebnis der empirischen Abschreckungsforschung lautet, dass nicht in erster Linie die Schwere einer Strafe abschreckend wirkt, sondern vor allem die wahrgenommene Wahrscheinlichkeit, entdeckt und bestraft zu werden. Potenzielle Täter orientieren sich häufig daran, wie wahrscheinlich es ist, bei einer Straftat tatsächlich erwischt zu werden. Ist das Entdeckungsrisiko gering, verlieren selbst sehr harte Strafen einen großen Teil ihrer abschreckenden Wirkung.
Ein häufig diskutiertes Beispiel ist die TodesstrafeDie Todesstrafe ist die staatlich angeordnete Tötung einer Person als Strafe für bestimmte Vergehen oder Verbrechen.. Zahlreiche Studien haben untersucht, ob besonders harte Sanktionen zu einer Verringerung von Tötungsdelikten führen. Eine umfassende Analyse des National Research Council (2012) kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Studien keinen verlässlichen Nachweis für eine abschreckende Wirkung der Todesstrafe liefern.
Hinzu kommt ein grundlegendes Problem der Abschreckungslogik: Viele Straftaten entstehen nicht aus rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Gewaltdelikte etwa entstehen häufig in emotional aufgeladenen Situationen – etwa in Konflikten, unter Alkoholeinfluss oder in spontanen Affekthandlungen. In solchen Momenten spielen mögliche Strafandrohungen für das Handeln der Beteiligten kaum eine RolleEine soziale Rolle bezeichnet das Bündel normativer Erwartungen, das an das Verhalten einer Person in einer bestimmten sozialen Position geknüpft ist..
Viele kriminologische Untersuchungen deuten daher darauf hin, dass insbesondere die wahrgenommene Wahrscheinlichkeit der Entdeckung (certainty of punishment) stärker abschreckend wirkt als die bloße Strafhärte.
Kritische Würdigung / Aktualitätsbezug
In der KriminalpolitikStrategien und Maßnahmen staatlicher Institutionen zur Aufrechterhaltung sozialer Ordnung und zur Reaktion auf regelwidriges Verhalten. wird seit vielen Jahren die abschreckende Wirkung von Sanktionen diskutiert. In den USA, wo sich die Deterrence Theories einer großen Anhängerschaft erfreuen, ist mit der Todesstrafe eine vergleichsweise extreme Form des Abschreckungsgedankens Realität. Fragwürdig ist, ob der Durchführung von strafrechtlichen Exekutionen tatsächlich der Abschreckungsgedanke zugrunde liegt, oder ob hier nicht Konzepte wie ‚just deserts‘, ‚retribution‘ (Vergeltung) oder ‚incapacitation‘ (Unschädlichmachung) die eigentliche Begründung liefern.
Selbst die Annahme, die Verhängung von Todesstrafen wirke abschreckend, ist in den letzten Jahren vielfach untersucht und häufig empirisch widerlegt worden. Allerdings gibt es auch Studien, die die abschreckende Wirkung der Todesstrafe belegen.
Insgesamt erscheint es jedoch zweifelhaft, ob Abschreckung in der von klassischen Theorien angenommenen Form funktioniert. So mehren sich auch bezüglich der Videoüberwachung Stimmen, die eine abschreckende Wirkung von Kameras leugnen und vielmehr von einer räumlichen Kriminalitätsverlagerung in Verbindung mit der Verringerung subjektiver KriminalitätsfurchtDie individuelle und gesellschaftliche Angst vor kriminellen Handlungen. sprechen.
Anwendungsbezug: Welche Kriminalität erklärt die Abschreckungstheorie?
Besonders geeignet für:
Verkehrsdelikte, SteuerhinterziehungSteuerhinterziehung bezeichnet die vorsätzliche Verkürzung von Steuern durch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden., Ladendiebstahl, Schwarzfahren sowie andere Delikte, bei denen die Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Bestrafung die Tatentscheidung beeinflussen können.
Fallbeispiel
Der 20-jährige S. fährt regelmäßig ohne Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Nachdem die Verkehrsbetriebe ihre Kontrollen deutlich verstärken und höhere Bußgelder ankündigen, kauft S. wieder regelmäßig Fahrkarten. Er befürchtet, dass die möglichen Kosten einer Entdeckung inzwischen höher sind als die eingesparten Ticketpreise.
Interpretation mit der Abschreckungstheorie
Die Abschreckungstheorie geht davon aus, dass Menschen Straftaten eher unterlassen, wenn sie eine Bestrafung als wahrscheinlich, schnell und ausreichend schwer wahrnehmen. Entscheidend ist dabei nicht die objektive Strafandrohung, sondern die subjektive Einschätzung der Risiken.
Im vorliegenden Fall verändert sich nicht die Persönlichkeit von S. und auch seine finanzielle Situation bleibt unverändert. Ausschlaggebend ist vielmehr die gestiegene Wahrnehmung des Entdeckungsrisikos. Die erhöhte KontrolldichteBeschreibt die Häufigkeit und Intensität polizeilicher Kontrollen in einem bestimmten Raum oder bei bestimmten Delikten. führt dazu, dass die erwarteten Kosten des Schwarzfahrens die möglichen Vorteile übersteigen. Aus Sicht der Abschreckungstheorie sinkt dadurch die Wahrscheinlichkeit weiterer Regelverstöße.
Grenzen der Erklärung
Die Abschreckungstheorie erklärt besonders überzeugend Delikte, bei denen Täter bewusst Risiken und Konsequenzen berücksichtigen. Sie eignet sich daher insbesondere zur Analyse von Verkehrsdelikten, Steuervergehen, Ladendiebstahl oder anderen Formen kalkulierbarer Kriminalität.
Weniger überzeugend erklärt die Theorie spontane Gewalttaten, Affektdelikte oder Straftaten unter AlkoholEine psychoaktive Substanz, die als Genussmittel konsumiert wird und durch ihre berauschende Wirkung bekannt ist. Chemisch handelt es sich um Ethanol (C₂H₅OH).- und Drogeneinfluss, bei denen mögliche Sanktionen häufig kaum berücksichtigt werden. Ebenso bleiben soziale Ungleichheiten, Lernprozesse und moralische Überzeugungen weitgehend unberücksichtigt. Solche Faktoren werden stärker von der Anomietheorie, den Lerntheorien oder den Kontrolltheorien thematisiert. Die Rational Choice Theory liefert zudem den theoretischen Rahmen, in den Abschreckungsüberlegungen eingebettet werden können.
Kriminalpolitische Implikationen
Offensichtlich besteht nach Meinung der Abschreckungstheoretiker die Forderung, auf Kriminalität immer und ohne zeitliche Verzögerung in der Schwere zu reagieren, sodass es irrational wird, kriminell zu handeln.
Zu bedenken ist dabei jedoch, dass nicht die tatsächlichen Strafen abschreckend wirken, sondern die Strafen, die von den Menschen erwartet werden (perceived deterrence), welche wiederum von den eigentlich durchgeführten Sanktionen und deren medialer Berichterstattung beeinflusst werden.
Außerdem beziehen sich Abschreckungstheorien nicht nur auf strafrechtliche Sanktionen, sondern zeigen sich auch in anderen politisch präventiven Konzepten wie Videoüberwachung und Personenkontrollen. Im Vordergrund steht hier also weniger die Antizipation einer harten Strafe als vielmehr das erhöhte Entdeckungsrisiko, ein Teil einer Situational Crime Prevention.
Literatur
Primärliteratur
- Beccaria, C. (1766): Über Verbrechen und Strafen. Hrsg. von Wilhelm Alff. Frankfurt am Main, 1988.
- von Liszt, F. (1882/83): Der Zweckgedanke im Strafrecht. Frankfurt am Main, 1943.
- National Research Council (2012): Deterrence and the Death Penalty. Committee on Deterrence and the Death Penalty. Washington, DC: National Academies Press.
- Paternoster, R.; Piquero, A. (1995): Reconceptualizing Deterrence: An empirical test of personal and vicarious experiences. In: Journal of Research in Crime and Delinquency 32, S. 251-258.
- Piquero, A.; Tibbetts, S. (1996): Specifying the direct and indirect effect of low self-control and situational factors in offenders’ decision. In: Justice Quarterly 13, S.481-510
- Stafford, M. C.; Warr, M. (1993): A reconceptualization of general and specific deterrence. In: Journal of Research in Crime and Delinquency 30, S.123-135.
Weiterführende Informationen
- Piquero, A.; Pogarsky, G. (2002): Beyond Stafford and Warr’s Reconceptualization of Deterrence: Personal and Vicarious Experiences, Impulsivity, and Offending Behavior. Journal of Research in Crime and Delinquency, Vol. 39, No. 2, 153-186.
- Auflistung von Spielfilmen, die sich thematisch mit der Todesstrafe befassen (Wikipedia)


