Thema

Betäubungsmittelkriminalität

Betäubungsmittelkriminalität umfasst alle strafrechtlich relevanten Handlungen im Zusammenhang mit Substanzen, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt sind. Dazu zählen Herstellung, Besitz, Handel, Einfuhr und weitere Delikte. Der Konsum an sich ist nicht strafbar, allerdings ist dieser in den meisten Fällen mit Besitz verbunden, welcher wiederum strafrechtlich verfolgt wird. In Deutschland gelten über 250 Substanzen als Betäubungsmittel, deren Herstellung, Handel und Besitz durch das BtMG reguliert sind. Weitere 22 Substanzen fallen unter das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG). Für die Kriminologie ist dieses Feld besonders aufschlussreich, weil sich hier rechtliche, soziale und kriminalpolitische Fragen in besonderer Weise überschneiden.

§ 29 BtmG (Auszug)(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
  2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
  3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

Begriffsbestimmung: Sucht, Abhängigkeit, Missbrauch

Während man umgangssprachlich häufig von Sucht spricht (Drogensucht, Spielsucht usw.), spricht man im Behandlungssystem stattdessen von Abhängigkeit und Gebrauch. In der Fachwelt wird weiter unterschieden zwischen einem:

  1. unerlaubten Gebrauch – als ein von der Gesellschaft nicht tolerierter Gebrauch
  2. gefährlichen Gebrauch – als ein Gebrauch mit wahrscheinlich schädlichen Folgen für den Konsumenten
  3. dysfunktionalem Gebrauch – der vorliegt, wenn psychische oder soziale Anforderungen beeinträchtigt sind
  4. schädlichen Gebrauch – der bereits schädliche Folgen (Zellschäden, psychische Störung) hervorgerufen hat.

Ein schädlicher Gebrauch bzw. schädlicher Konsum kann weitergehend differenziert werden in eine leichte, mittlere oder schwere Abhängigkeit.

Abhängigkeiten lassen sich in substanzgebundene und substanzungebundene Abhängigkeiten unterscheiden.

Das ICD-10 unterscheidet zwischen folgenden Substanzen:
Alkohol, Opioiden, Cannabinoiden, Kokain, Stimulanzien, Halluzinogene, flüchtige Lösungsmittel (Schnüffelstoffe), Tabak, Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie multiplem Substanzgebrauch und dem Konsum sonstiger psychotroper Substanzen.

Zu den substanzungebundenen Abhängigkeiten zählen u.a. pathologisches Spielen, Medienabhängigkeit, Arbeitszwang, Kaufzwang, Hypersexualität, exzessives Sporttreiben. Laut ICD-10 und DSM liegt hier eine Störung der Impulskontrolle vor (keine Abhängigkeit).

Kennzeichen eines Abhängigkeitssyndroms sind (ICD-10) 
[für eine Abhängigkeit müssen mindestens drei Kriterien innerhalb eines Jahres erfüllt sein]:

Entwicklung der Zahl der Drogentoten in Deutschland (2000-2024)

Die Zahl der Drogentoten in Deutschland ist nach einem deutlichen Rückgang Anfang der 2000er Jahre in den letzten Jahren wieder deutlich angestiegen (siehe Abbildung). Die Mehrzahl der drogenbedingten Todesfälle geht auf einen Konsum von Opiaten (insbesondere Heroin) oder einen Mischkonsum unter Beteiligung von Opiaten zurück.

Entwicklung der Zahl der Drogentoten in Deutschland (2000-2024)

Entwicklung der Zahl der Drogentoten in Deutschland (2000-2024)

Column chart. Data table with 2 rows and 25 columns follows.

Entwicklung der Zahl der Drogentoten in Deutschland (2000-2024)
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
2.030 1.835 1.513 1.477 1.385 1.326 1.296 1.394 1.449 1.331 1.237 986 944 1.002 1.032 1.226 1.333 1.272 1.276 1.398 1.581 1.826 1.990 2.227 2.137

Für die Polizei in Deutschland gilt ein Tod als Drogentod, wenn von einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum illegaler Drogen ausgegangen werden kann. Darunter fallen beabsichtigte oder unbeabsichtigte Überdosierungen, […] auch Todesfälle infolge von Langzeitschäden durch den illegalen Drogenkonsum, Suizide von polizeibekannten Drogenabhängigen oder tödliche Unfälle unter Drogeneinfluss.
(Albrecht & Groenemeyer, 2012, S. 464)

Zu der Definition von Drogentoten und der offiziellen Zählung ist einschränkend zu sagen, dass von einem großen Dunkelfeld ausgegangen werden muss. So werden Todesfälle infolge von Langzeitschäden oft nicht als solche erkannt – insbesondere dann nicht, wenn die Verstorbenen nicht als Drogenkonsumenten polizeilich registriert waren oder der letztbekannte Drogenkonsum lange Zeit zurückliegt.

Substanzen

Auf polizeilicher Ebene kommt den Substanzen Cannabis, Heroin, Kokain/ Crack, Amphetamin (Speed)/ Meth-Amphetamin, Ecstasy und den sog. Neuen Psychoaktiven Stoffen (NPS) besonderes Augenmerk zu. Andere Substanzen wie z.B. Halluzinogene (LSD, „Zauberpilze“) spielen aufgrund ihrer geringeren Verbreitung im polizeilichen Kontext eine untergeordnete Rolle.

Verschiedene illegale Drogen: Cannabis, LSD, Kokain, Heroin und Amphetamin

verschiedene Drogen, v.l.n.r.: Cannabis, Ecstasy-Pillen, LSD auf Löschpapier, Kokain, Heroin, Amphetamin (CC BY-SA 4.0, Trawler23 auf Wikimedia Commons), Crystal Meth (GFDL, Radspunk auf Wikimedia Commons)

Eine gute Zusammenstellung wissenswerter Informationen zu den unterschiedlichen Substanzen findet sich auf dem Internetangebot drugcom, einem Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

Verbreitung

Über einer Viertel (28,2%) der Deutschen im Alter von 18-64 Jahren haben mindestens einmal im ihrem Leben illegale Drogen konsumiert. Die Lebenszeitprävelenz von Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren beträgt 10,2 Prozent. Unter den illegalen Drogen nimmt Cannabis die bedeutendste Rolle ein. Über sechs Prozent der Erwachsenen und sieben Prozent der Jugendlichen geben an, innerhalb der letzten 12 Monate mindestens einmal Cannabis konsumiert zu haben (Pfeiffer-Gerschel et al. 2017, S. 3).

Drogenkriminalität

Der Begriff Drogenkriminalität wird im öffentlichen Diskurs häufig als Synonym für Betäubungsmittelkriminalität verwendet. Gemeint sind damit Straftaten im Zusammenhang mit illegalisierten psychoaktiven Substanzen – insbesondere Besitz, Handel, Herstellung und Schmuggel. In der kriminologischen Forschung wird jedoch zwischen verschiedenen Formen unterschieden, etwa Konsumdelikten, Beschaffungskriminalität oder organisierter Drogenkriminalität.

Drogen und Kriminalität

Das BtMG stellt die meisten Handlungen im Zusammenhang mit den hier aufgeführten Substanzen unter Strafe. Darüber hinaus bestehen aber noch weitere Zusammenhänge zwischen Betäubungsmitteln und Kriminalität. Als sog. Beschaffungskriminalität bezeichnet man Straftaten, die der Finanzierung von Suchtmitteln dienen. Während direkte Beschaffungskriminalität (treffender: „Verschaffungskriminalität“) Delikte umfasst, die unmittelbar Betäubungsmittel zum Gegenstand haben (z.B. Apothekeneinbrüche, Rezeptdiebstahl, Verkauf von Drogen) bezeichnet man Eigentumsdelikte, die der Finanzierung von Betäubungsmitteln dienen als indirekte Beschaffungskriminalität. Zu der letztgenannten Gruppe  zählt ferner auch die (illegale) Beschaffungsprostitution drogenabhängiger SexarbeiterInnen. Aufgrund der hohen Profiterwartungen sind der Drogenanbau bzw. Herstellung von Drogen, der Drogenhandel und Drogenschmuggel Betätigungsfelder organisierter Banden wie auch Einzeltäter.

Drogenendelikte sind Kontrolldelikte, d.h. die Zahl der polizeilich ermittelten Straftaten hängt von der Häufigkeit und Intensität eigeninitiierter, polizeilicher Kontrollen ab. Die Aufklärungsquote bei Betäubungsmittelverstößen liegt bei über 90 Prozent (im Vergleich zu ca. 56 Prozent bei anderen Kriminalitätsphänomenen) (vgl. Bundeskriminalamt 2016). Veränderungen im polizeilichen Hellfeld sind hier also u.U. auf ein verändertes Kontrollverhalten zurückzuführen und nicht zwangsläufig für eine Veränderung der objektiven Betäubungsmittelkriminalität ausschlaggebend. Gleiches gilt für die Menge polizeilich sichergestellter Drogen: auch diese Angaben lassen keinen unmittelbaren, verlässlichen Rückschluss auf sich verändernde Nachfrage/ Konsumgewohnheiten zu. Vielmehr ist auch hier die polizeiliche Kontrollintensität und einzelne spektakuläre Sicherstellungen großer Drogenmengen ursächlich.

Aus Sicht der Kriminologie als Wissenschaft von Kriminalität und sozialer Kontrolle ist jedoch nicht nur der Aspekt der durch das Betäubungsmittelrecht definierten Formen der Kriminalität beachtenswert. Ebenso kann Kriminalität als Ursache für einen Drogenkonsum betrachtet werden. Der Umgang in kriminellen Milieus erleichtert den Zugang zu Drogen und geht hier u.U. auch mit befürwortenden Einstellungen hinsichtlich des Drogenkonsums einher.

Kriminologische Forschung untersucht Drogendelikte daher nicht nur als Rechtsverstöße, sondern auch als Ergebnis sozialer Prozesse – etwa von Subkulturen, Lernprozessen oder kriminalpolitischen Entscheidungen.

Screenshot: Angebot auf dem Drogenmarktplatz „DeDope“

Neben traditionellen Drogenmärkten gewinnt in den letzten Jahren der Drogenversandhandel über sog. Kryptomärkte zunehmend an Bedeutung (für einen guten Überblick zum Thema siehe: Tzanetakis, 2017). Auf zahlreichen illegalen Marktplätzen im sog. Darkweb werden illegale Drogen angeboten. Kunden bezahlen diese in der Regel mit der Kryptowährung Bitcoin. Identität und Standort der Anbieter und Käufer werden durch den Einsatz dieser Techniken verschleiert und  sind für Strafverfolgungsbehörden kaum zu ermitteln. Der Drogenversand erfolgt über herkömmliche Post- und Paketzusteller, die ihrerseits unwissentlich zu Drogenkurieren werden.

Drogenkonsumräume: Rechtlicher Rahmen und kriminalpolitische Zielsetzung

Drogenkonsumräume – oft auch als „Drogenkonsumstätten“ oder „Fixerstuben“ bezeichnet – sind staatlich genehmigte Einrichtungen, in denen schwerstabhängige Menschen unter hygienischen und medizinisch betreuten Bedingungen illegal erworbene Drogen konsumieren können. Sie beruhen auf § 10a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), das den Bundesländern die Möglichkeit gibt, per Verordnung Rahmenbedingungen für den Betrieb solcher Einrichtungen festzulegen.

Ziele von Drogenkonsumräumen:

  • Gesundheitliche Stabilisierung durch risikominimierten Konsum (sauberes Material, Überwachung, Hilfe im Notfall)
  • Schadensminimierung durch Spritzentauschprogramme, die Vergabe von Naloxon (Opiat-Antagonist) bei Überdosierungen und Zugang zu ärztlicher Versorgung
  • Kontaktaufnahme und Beratung als Einstieg in Hilfe- und Ausstiegsprogramme
  • Ordnungspolitisches Ziel: Entlastung öffentlicher Räume von offenem Drogenkonsum und Drogenszenen

In vielen deutschen Städten – z. B. Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin oder Köln – gelten Drogenkonsumräume als fester Bestandteil kommunaler Drogenpolitik. Sie bieten Konsumierenden sterile Einwegutensilien (z. B. Spritzen, Kanülen), leisten Aufklärung über Risiken, reagieren auf Überdosierungen mit Naloxon und vermitteln auf Wunsch an medizinische oder soziale Angebote (vgl. Bergmann et al., 2025).

Polizeiliche Praxis: Kein Anfangsverdacht beim Betreten

Ein zentrales Element erfolgreicher Drogenkonsumräume ist die Kooperation mit der Polizei. Um Konsumierende nicht abzuschrecken, sieht § 10a BtMG ausdrücklich vor, dass der bloße Aufenthalt in oder auf dem Weg zu einer Drogenkonsumstätte keinen Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Polizeibeamt:innen sind daher nicht verpflichtet (und rechtlich auch nicht ermächtigt), Personen beim Betreten oder Verlassen eines Drogenkonsumraums zu kontrollieren oder wegen Besitzes geringer Mengen einzuschreiten – sofern kein anderweitiger Verdachtsmoment vorliegt.

Diese Regelung schafft eine vertrauensbildende Distanz zwischen Polizei und Nutzer:innen und sichert den niedrigschwelligen Zugang zu den Hilfsangeboten der Konsumräume. Gleichzeitig stärkt sie den präventiven Ansatz der Drogenpolitik und entlastet den öffentlichen Raum – etwa durch die Vermeidung von Fixplätzen in Parks, Hauseingängen oder Bahnhöfen.

Kritik und politische Kontroversen

Trotz zahlreicher Belege für die Wirksamkeit von Drogenkonsumräumen in der Schadensminimierung und öffentlichen Entlastung sind diese Einrichtungen politisch umstritten. Kritiker:innen sehen darin mitunter ein falsches Signal – etwa eine „staatlich legitimierte Drogenfreigabe“ – und befürchten eine Verharmlosung des Drogenkonsums. Insbesondere konservative politische Akteure lehnen die Einrichtung neuer Konsumräume häufig ab.

Die rechtliche Ausgestaltung ist zudem föderal geprägt: Während Städte wie Frankfurt, Berlin oder Hamburg seit Jahren auf Drogenkonsumräume setzen, gibt es in einigen Bundesländern – allen voran Bayern – bislang keine einzige genehmigte Einrichtung. Dies ist besonders bemerkenswert vor dem Hintergrund, dass Bayern regelmäßig zu den Bundesländern mit den höchsten Zahlen an drogenbedingten Todesfällen zählt (vgl. BKA Rauschgiftlage 2022). Expert:innen aus Medizin, Suchthilfe und Kriminologie sehen hierin ein Beispiel für ordnungspolitisch motivierte Restriktionen, die dem gesundheitspolitischen Nutzen entgegenstehen.

Insgesamt zeigt sich, dass Drogenkonsumräume ein exemplarisches Feld sozialer und politischer Aushandlung sind – zwischen repressiver Ordnungspolitik, akzeptierender Drogenarbeit und öffentlicher Debatte über moralische, rechtliche und gesundheitliche Verantwortung.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur Nutzung, Wirkung und rechtlichen Ausgestaltung von Drogenkonsumräumen finden sich u. a. in folgenden Veröffentlichungen:

Drogenverbote und Drogenlegalisierung

In allen Gesellschaften wurden und werden psychotrope/ psychoaktive Substanzen mit der Intention konsumiert, sich zu berauschen. Die Gründe für den Substanzkonsum sind vielfältig und reichen vom Wunsch nach dem Rauscherleben, einer Alltagsflucht, der körperlichen oder geistigen Leistungssteigerung (Sport- und das sog. „Gehirndoping“) oder der Durchführung kollektiver Rituale (Karneval, Volksfeste etc.). Zu den psychotropen Substanzen zählen neben illegalen Drogen auch Nikotin, Alkohol, aber auch Tee und Kaffee. Die Bewertung von Rauschmitteln unterliegt einem zeit- und kulturbedingten Wandel. Ein besonders prominentes Beispiel hierfür ist Cannabis, dessen rechtlicher Status weltweit stark umstritten ist und sich derzeit in vielen Staaten verändert. Mache Substanzen, die einst verboten waren, sind heute legal und ihr Konsum weit verbreitet (z.B. Kaffee und Alkohol); andere Substanzen, die einst legal zu erwerben und zu gebrauchen waren, fallen heute unter das BtMG (z.B. Opiate). Das bedeutet, dass erst durch die (sich verändernde) gesellschaftliche Bewertung einzelner Substanzen Kriminalität konstituiert wird. Um diesen gesellschaftlichen/ kriminalpolitischen Wandel im Umgang mit Rauschmitteln auszudrücken, sprechen viele Sucht- und Drogenforscher von illegalisierten statt illegalen Drogen.

Dossier: Cannabis – Kultur, Konsum und Kontrolle

Cannabis Sativa nach Atlas des plantes de France. 1891

Amédée Masclef, Public domain, via Wikimedia Commons

Cannabis ist die weltweit am häufigsten konsumierte illegale Droge und steht im Zentrum vieler kriminalpolitischer Debatten – von der Prohibition über medizinische Nutzung bis hin zu aktuellen Legalisierungsmodellen.

Auf SozTheo widmet sich eine mehrteilige Artikelserie den sozialen, kulturellen und politischen Dimensionen von Cannabis: von der Geschichte der Prohibition über Konsumformen und Subkulturen bis hin zu aktuellen Entwicklungen der Drogenpolitik.

→ Zur Artikelserie „Cannabis – Kultur, Konsum und Kontrolle“

Drogenverbote bzw. die Legalisierung von Drogen berühren unterschiedliche Gesellschaftsfelder mit zum Teil gegensätzlichen Anforderungen und Ansprüchen. Zu denken ist hier z.B. an eine Einschätzung aus Sicht der Medizin/ des Verbraucherschutzes, der Rechtsprechung, der Ökonomie, der Verkehrs- und Arbeitssicherheit, des Jugendschutzes u.a. Während Mediziner auf die Suchtgefahren der Substanzen hinweisen, mahnen Kritiker der aktuellen Drogengesetzgebung z.B. an (vgl. Schildower Kreis o.J.), dass

International werden unterschiedliche Strategien im Umgang mit illegalen Drogen verfolgt – von stark repressiven Ansätzen bis hin zu Modellen der Entkriminalisierung oder regulierten Abgabe.

Internationale Perspektive: Das Beispiel Portugal

Ein häufig genanntes Positivbeispiel für eine alternative Drogenpolitik ist Portugal. Das Land hat im Jahr 2001 den Besitz und Konsum kleiner Mengen aller illegalen Drogen entkriminalisiert. Seither gelten Konsumierende dort nicht mehr als Straftäter:innen, sondern als Personen mit gesundheitlichem Unterstützungsbedarf.

Der Besitz geringer Mengen – definiert als der Durchschnittsbedarf für zehn Tage – wird nicht strafrechtlich verfolgt, sondern als Ordnungswidrigkeit behandelt. Statt Gerichtsverfahren drohen Beratungsgespräche bei sog. „Kommissionen zur Drogenabwehr“ (Comissões para a Dissuasão da Toxicodependência), die aus Jurist:innen, Sozialarbeiter:innen und Psycholog:innen bestehen. Zugleich investierte Portugal massiv in Prävention, Therapie, Substitution und Schadensminimierung.

Internationale Evaluierungen zeigen, dass diese Politik nicht zu einem Anstieg des Drogenkonsums geführt hat. Im Gegenteil: Infektionsraten, Drogentodesfälle und gerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit Drogen sind deutlich zurückgegangen (vgl. EMCDDA, 2023; Hughes & Stevens, 2010; Laqueur, 2015; Transform Drug Policy Foundation, 2016). Die portugiesische Strategie gilt daher als gesundheitspolitisch erfolgreich und wird weltweit als Vorbild für eine nicht-repressive, evidenzbasierte Drogenpolitik diskutiert – auch wenn sie in Deutschland bislang kaum politische Umsetzung gefunden hat.

Ergebnisse der portugiesischen Entkriminalisierung:

  • Deutlicher Rückgang der HIV-Neuinfektionen unter i.v.-Drogenkonsumierenden
  • Reduktion der drogenbedingten Todesfälle um ca. 75 % zwischen 2001 und 2012
  • Entlastung des Justizsystems durch Wegfall tausender Strafverfahren
  • Stärkung der Suchthilfe und gesundheitlichen Versorgung

Die Analyse von Betäubungsmittelkriminalität zeigt exemplarisch, wie eng rechtliche Regelungen, gesellschaftliche Bewertungen und kriminalpolitische Strategien miteinander verbunden sind – ein zentrales Untersuchungsfeld der modernen Kriminologie.

Quellen und weiterführende Informationen

Film- und Serienkanon

Film-/Serien-Beispiele

Einordnung

Zentrale Begriffe